Satzung

Satzung

Des Vereins Psychiatrie-Erfahrener

Hannover e.V. (VPE)

Stand vom 30.06.2018

 

§1 Name und Sitz

 

1.1. Der Verein führt den Namen „Verein Psychiatrie-Erfahrener e.V.“ (VPE)

 

1.2. Er hat seinen Sitz in 30169 Hannover

 

1.3. Er ist unter der Nummer 6159 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen

 

§2 Zweck und Ziele

 

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. (vergl. §§ 52 FF AO)

 

2.2. Der Verein hat sich das Ziel gesetzt, die Lebenssituation Psychiatrie-Erfahrener, d.h. psychisch kranker Menschen zu verbessern.

 

2.3. Dies kann insbesondere beinhalten:

 

  • Die Schaffung von Kontaktstellen (z.B. durch Einrichtung einer Teestube/Treffpunkte)

  • Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten

  • Gegenseitige Hilfe und Unterstützung

  • Herausgabe eines Mitteilungsblattes

  • Mitsprache und Interessenvertretung

  • Öffentlichkeitsarbeit, Kontakt zu Behörden und Organisationen im Bereich der Psychiatrie

 

2.4. Der VPE ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der VPE Hannover e.V. distanziert sich von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität Der VPE ist politisch neutral. Der VPE bietet einen geschützten Raum.

 

2.5. Mittel des VPE dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Keine Person darf in ihrer Eigenschaft als Mitglied des VPE Zuwendungen aus Mitteln des VPE erhalten.

Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen (Fahrtkosten, Porto, Telefon etc.) soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Die Aufwandsentschädigung ist auf die Maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr. 26a EstG begrenzt.

 

2.6. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

3.1. Ordentliche Mitglieder des VPE können volljährige natürliche Personen werden, soweit sie für die Ziele des VPE eintreten.

 

3.2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den VPE bei all seiner Arbeit unterstützen wollen.

 

3.3. Fördernde Mitglieder nehmen an der Meinungsbildung des Vereins mit beratender Stimme teil.

 

3.4. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß §7.1. der Satzung.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme des Antragstellers.

 

3.5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Antragstellers oder durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals zulässig und muss dem Vorstand gemäß § 7.1. dieser Satzung schriftlich bis zum 30. Des Vormonats erklärt werden.

 

3.6. Diese Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss beendet werden, insbesondere dann, wenn das Mitglied dem VPE durch sein Verhalten Schaden zufügt.

Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands gemäß § 7.1. dieser Satzung und ist dem Mitglied unter Hinweis auf § 3.4. der Satzung durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen.

Erhebt das Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§4 Mittel des Vereins

 

4.1. Die Mittel, die der VPE zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden aufgebracht durch

  • Mitgliedsbeiträge sowie

  • Spenden und Zuwendungen

 

4.2. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die nicht Satzungsbestandteil ist

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

 

§6 Mitgliederversammlung

 

6.1. Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des VPE ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  • Festlegung der Schwerpunkte und Initiativen der Vereinsarbeit

  • Wahl des Vorstands

  • Wahl von zwei Rechnungsprüfer Innen sowie einem/einer Stellvertreter/in, die dem Vorstand nicht angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands einschl. der schriftlich vorgelegten Jahresabrechnung

  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/Innen

  • Entlastung des Vorstandes

  • Festlegung der Beitragsordnung und ggf. eines Haushaltsplanes

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Einspruchsfällen

  • Satzungsänderung

  • Auflösung des Vereins

  • Sonstiges

 

6.2. Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals (30.Juni) schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

 

Falls Satzungsänderungen vorgesehen sind, müssen diese in Wortlaut der Einladung beigefügt sein. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

 

6.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn

 

Der Vorstand dies für notwendig hält oder

Mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes dies zu verlangen

 

6.4. Der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter und bei dessen Abwesenheit der Schatzmeister leitet die Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

6.5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens Zweidrittel der Stimmen.

Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von Zweidritteln aller Stimmen des Vereins. Diese sind u.U. auch schriftlich einzuholen.

 

6.6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen

 

§7 der Vorstand

 

7.1. der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern:

  • Dem/der ersten Vorsitzenden

  • Dem/der zweiten Vorsitzenden

  • Dem der SchatzmeisterIn

  • Dem/der stellvertretenden SchatzmeisterIn

  • Dem/der SchriftführerIn

  • Sowie bis zu vier BeisitzerInnen

Dazu kommen mit beratender Stimme Mitglieder des VPE, die dem Bundesverband Psychiatrie-Erfahrender (BPE) oder dem Landesvorstand (Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Niedersachsens) angehören, aber nicht zu den oben genannten gehören.

 

7.2. Die Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung einzeln für ihre Aufgaben zu wählen mit einfacher Mehrheit.

Die Bundesvorstands- oder Landesvorstandsmitglieder fallen nicht hierunter, solange sie nicht zu den im § 7.1. genannten Personen gehören.

 

7.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei der drei erstgenannten Vorstandsmitglieder gem. § 7.1. (1.Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in) gemeinsam vertreten.

(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

 

7.4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr.

 

7.5. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

 

7.6. Der Vorstand gibt sich b.B. eine Geschäftsordnung, die nicht Satzungsbestandteil ist.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner gewählten Mitglieder anwesend sind.

 

§8 Protokolle

 

Alle Beschlüsse, die in Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen gefasst werden, sind schriftlich festzusetzen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben

 

§9 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§10 Rechnungsprüfung

 

Die beiden Rechnungsprüfer Innen haben einmal jährlich eine Rechnungsprüfung durchzuführen.

Sie haben über diese Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. (Siehe § 6.1.)

Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.

Wiederwahl ist möglich.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

11.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Steg .eV. Barsinghausen (Selbsthilfeverein Psychiatrie Erfahrene).

 

11.2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.